Das Kulturerbeverzeichnis gibt einen Überblick über das unter Schutz gestellte bewegliche Kulturerbe und das immaterielle Kulturerbe des Kantons St.Gallen. Es befindet sich im Aufbau und wird fortlaufend ergänzt. Eine Aufnahme in das Verzeichnis bedingt, dass das betreffende Kulturgut entweder vom Kanton als bewegliches Kulturerbe unter Schutz gestellt oder durch das Departement des Innern als immaterielles Kulturerbe bezeichnet wurde. Die Unterschutzstellung von beweglichem Kulturerbe erfolgt bei kantonseigenem Kulturgut durch Beschluss der Regierung, andernfalls durch Vereinbarung zwischen der Eigentümerschaft und dem Departement des Innern.
Das Kulturerbeverzeichnis dient der Sicherung von Kenntnis und Wissen über das bewegliche und immaterielle Kulturerbe und soll den Schutz von beweglichem Kulturerbe bei unrechtmässigem Abhandenkommen und vor Abwanderung ins Ausland verbessern. Weiterhin soll es zur Sensibilisierung und Information der Bevölkerung beitragen.
Im Kulturerbeverzeichnis veröffentlichtes bewegliches Kulturerbe kann weder ersessen noch gutgläubig erworben werden. Ein Herausgabeanspruch verjährt nicht (Art. 11 Kulturerbegesetz; sGS 277.1; KEG). Ausserdem ist eine unbefristete Ausfuhr ins Ausland verboten (Art. 13 KEG). Für eine befristete Ausfuhr von unter Schutz gestelltem beweglichem Kulturerbe ist eine Bewilligung der Fachstelle Kulturerbe einzuholen (Art. 15 KEG). Zur Vereinfachung der Kontrolle an der Grenze und für den grösstmöglichen rechtlichen Schutz, falls Kulturerbe unrechtmässig ins Ausland verbracht wird, ist das Kulturerbeverzeichnis gemäss Art. 4 Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer (SR 444.1; KGTG) mit dem Bundesverzeichnis verbunden und auf der
Webseite der Fachstelle internationaler Kulturgütertransfer des Bundesamtes für Kultur verlinkt (Art. 10 KEG).